FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.10.2005
6 K 6338/01
Normen:
BewG § 9 Abs. 2 ; BewG § 11 Abs. 2 S. 2 ; BewG § 103 ;

Gesonderte und einheitliche Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.10.2005 - Aktenzeichen 6 K 6338/01

DRsp Nr. 2008/3528

Gesonderte und einheitliche Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften

1. Bei der Bewertung von nicht an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft aus einem stichtagsnahen Verkauf gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG ist eine nach dem Bewertungsstichtag vertraglich vereinbarte und durchgeführte Kaufpreisminderung bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen. 2. § 103 Abs. 2 BewG ist nicht analog oder direkt anwendbar, wenn der gemeine Wert von nicht an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 BewG aus einem stichtagsnahen Verkauf abgeleitet wird.

Normenkette:

BewG § 9 Abs. 2 ; BewG § 11 Abs. 2 S. 2 ; BewG § 103 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die zutreffende Höhe des gemeinen Werts der Anteile an der Klägerin auf den Stichtag 31. Dezember 1994.