BSG - Urteil vom 25.01.2006
B 12 KR 12/05 R
Normen:
AFG § 168 Abs. 1 S. 1 ; SGB IV § 14 Abs. 1 § 7 Abs. 1 ; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1 ; SGG § 193 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2006, 384
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 38/02
SG Chemnitz, vom 17.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 265/99

Abhängige Beschäftigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters

BSG, Urteil vom 25.01.2006 - Aktenzeichen B 12 KR 12/05 R

DRsp Nr. 2006/8796

Abhängige Beschäftigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters

Es liegt eine abhängige Beschäftigung gegen Entgelt vor, wenn ein Bürgermeister einer verbandsangehörigen Gemeinde in Sachsen ehrenamtlich tätig ist und eine steuerpflichtige Aufwandsentschädigung erhält. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 168 Abs. 1 S. 1 ; SGB IV § 14 Abs. 1 § 7 Abs. 1 ; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1 ; SGG § 193 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung des Beigeladenen zu 1 in seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister einer verbandsangehörigen Gemeinde in Sachsen.

Die Klägerin ist eine Gemeinde in Sachsen, die seit 1994 einem Verwaltungsverband angehört. Der Beigeladene zu 1 war bei diesem Verband hauptberuflich als Kämmerer beschäftigt. Daneben war er als ehrenamtlicher Bürgermeister der Klägerin tätig und erhielt hierfür eine Aufwandsentschädigung, die ab März 1996 monatlich 2.180 DM betrug und zu zwei Dritteln und damit in Höhe von 1.453,33 DM als steuerpflichtig behandelt wurde.