Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 04. Juni 2004, Aktenzeichen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die Beklagte unterhält u.a. die im Handelsregister eingetragenen einzelkaufmännischen Unternehmen A und B und beschäftigt ca. 60 Arbeitnehmer.
Der am xx.xx.1953 geborene Kläger war von ihr zunächst aufgrund Arbeitsvertrages vom 30. Mai 2001 (Bl. 9 f d.A.) bei der Firma A beschäftigt. Seit 01. September 2002 war er aufgrund Arbeitsvertrages vom 31. August 2002 (Bl. 11 f d.A.) für die Firma B als Monteur tätig.
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