OLG Bamberg - Urteil vom 28.04.2006
6 U 23/05
Normen:
BGB § 675 § 280 ;
Fundstellen:
DB 2006, 1262
MDR 2006, 1199
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 851/04

Pflichten des steuerlichen Beraters bei Abgabe einer steuerlichen Erklärung; Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen

OLG Bamberg, Urteil vom 28.04.2006 - Aktenzeichen 6 U 23/05

DRsp Nr. 2007/11322

Pflichten des steuerlichen Beraters bei Abgabe einer steuerlichen Erklärung; Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen

»1. Ein steuerlicher Berater ist verpflichtet, bei seinem Mandanten die für die Abgabe einer steuerlichen Erklärung erforderlichen Unterlagen substantiiert anzufordern. Dies gilt insbesondere, wenn ihm bekannt ist, dass die Finanzbehörde einen Schätzungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen hat. 2. In einem solchen Fall hat der Steuerberater seinen Mandanten über den zu erwartenden weiteren Verfahrensablauf ebenso aufzuklären wie über den Eintritt einer etwaigen Bestandskraft des Schätzungsbescheides nach dem Wegfall des Vorbehalts des Widerrufs. 3. Der Auftraggeber hat den Nachweis zu erbringen, dass er dem beauftragten Steuerberater sämtliche steuerlich relevante Unterlagen und dem Auftraggeber persönlich zugegangene Bescheide der Finanzbehörde (hier Aufhebungsbescheid bezüglich des Vorbehalts der Nachprüfung) vorgelegt hat. Dies gilt auch, wenn der Steuerberater die Übergabe von Unterlagen des Mandanten nicht vermerkt und ebenso keinen Fristenkalender geführt hat.«

Normenkette:

BGB § 675 § 280 ;

Gründe:

I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Coburg vom 20.4.2005.