OLG Koblenz - Urteil vom 14.12.2006
6 U 243/06
Normen:
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 ; RBerG Art. 1 § 5 Nr. 2 ; BGB § 134 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 434/06

Zur Wirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags mit einer Steuerberatungsgesellschaft als Treuhänder bei einem Immobilienerwerb im Treuhandmodell - Folgen einer Nichtigkeit

OLG Koblenz, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 6 U 243/06

DRsp Nr. 2007/1823

Zur Wirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags mit einer Steuerberatungsgesellschaft als Treuhänder bei einem Immobilienerwerb im Treuhandmodell - Folgen einer Nichtigkeit

»Bei einem Immobilienerwerb im Treuhandmodell ist der Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Treuhänder wegen der Vielzahl umfassender Dienstleistungen und Tätigkeiten sowohl rechtsberatender wie auch rechtsbesorgender Natur ein Rechtsgeschäft, das wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB nichtig ist. Ist eine Steuerberatungsgesellschaft Treuhänder greift der Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG nicht ein, wenn die Rechtsberatung oder die Geschäftsbesorgung Hauptbestandteile ihrer Tätigkeit bilden. Nach dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes ist von der Nichtigkeitsfolge grundsätzlich auch die vom Auftraggeber dem Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht betroffen.«

Normenkette:

RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 ; RBerG Art. 1 § 5 Nr. 2 ; BGB § 134 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.