OLG Nürnberg - Urteil vom 03.11.2006
StO 1/06
Normen:
StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 1;

Vereinbarkeit einer Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer mit dem Beruf des Steuerberaters

OLG Nürnberg, Urteil vom 03.11.2006 - Aktenzeichen StO 1/06

DRsp Nr. 2011/6012

Vereinbarkeit einer Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer mit dem Beruf des Steuerberaters

Eine Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer im operativen Geschäft mit aktiver kaufmännischer Ausrichtung ist mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar.

I. Die Berufung des Steuerberaters gegen das Urteil der Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtenkammer bei dem Landgericht N. vom 02.05.2006 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Steuerberater hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die ihm hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtenkammer bei dem Landgericht N. sprach mit Urteil vom 02.05.2006 Steuerberater der vorsätzlichen Verletzung berufsrechtlicher Pflichten schuldig, erteilte ihm einen Verweis und legte ihm eine Geldbuße von 10.000 Euro auf.

Gegen dieses Urteil legte der Betroffene durch seinen Rechtsbeistand am gleichen Tag Berufung ein.

II. Die zulässige Berufung des Betroffenen (§ 127 Abs.1, 2 StBerG) bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt: