1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 29.01.2008 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
Die Klägerin ist am .....1955 geboren und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Sie steht seit dem 24.9.1990 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Zuletzt war sie mit einem Monatsgehalt von 2.117,82 Euro brutto und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden als Schreibkraft im St. tätig.
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