OLG Saarbrücken - Urteil vom 21.10.2008
4 U 385/07
Normen:
BGB § 164 Abs. 2 ; BGB § 179 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; GmbHG § 4 ; MarkenG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
GmbHR 2009, 209
NJW-RR 2009, 179
OLGReport-Saarbrücken 2009, 85
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 07.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 8/07

Rechtsscheinhaftung beim Auftreten im Geschäftsverkehr für eine GmbH unter Firmennennung ohne Offenlegung der Rechtsform

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.10.2008 - Aktenzeichen 4 U 385/07

DRsp Nr. 2008/21631

Rechtsscheinhaftung beim Auftreten im Geschäftsverkehr für eine GmbH unter Firmennennung ohne Offenlegung der Rechtsform

»Der für eine GmbH im Geschäftsverkehr Auftretende haftet aus dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinshaftung, wenn er durch sein Handeln im Namen der Firma ohne Formzusatz, das berechtigte Vertrauen des Geschäftspartners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorruft. Hierbei ist ein schriftliches Auftreten im Rechtsverkehr keine zwingende Voraussetzung für das Entstehen des Rechtsscheins. Eine mündliche Benennung der Firmenbezeichnung kann jedenfalls dann zur Begründung eines Rechtsscheins ausreichen, wenn der Geschäftspartner ein erkennbares Interesse an der Benennung der vollständigen Firmierung besitzt.«

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 2 ; BGB § 179 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; GmbHG § 4 ; MarkenG § 15 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die klagende Bauunternehmung den Beklagten auf Zahlung von Kaufpreis für die Lieferung von Schotter sowie auf Zahlung von Werklohn für die Abfuhr von Bauschutt in Anspruch. Diese Leistungen wurden für ein Bauvorhaben in E., ~straße, erbracht und mit den Rechnungen Nr. XXX (Bl. 33 d. A.) vom 2.8.2005 über 11.407,53 EUR, Nr. YYY (Bl. 6 d. A.) vom 16.8.2005 über 2.257,15 EUR und Nr. ZZZ (Bl. 4 f. d. A.) vom 10.9.2005 über 2.763,98 EUR fakturiert.