I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die klagende Bauunternehmung den Beklagten auf Zahlung von Kaufpreis für die Lieferung von Schotter sowie auf Zahlung von Werklohn für die Abfuhr von Bauschutt in Anspruch. Diese Leistungen wurden für ein Bauvorhaben in E., ~straße, erbracht und mit den Rechnungen Nr. XXX (Bl. 33 d. A.) vom 2.8.2005 über 11.407,53 EUR, Nr. YYY (Bl. 6 d. A.) vom 16.8.2005 über 2.257,15 EUR und Nr. ZZZ (Bl. 4 f. d. A.) vom 10.9.2005 über 2.763,98 EUR fakturiert.
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