OLG Celle - Urteil vom 11.02.2009
3 U 226/08
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 675 Abs. 1; AO § 371; StraBEG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2009, 616
OLGReport-Celle 2009, 408
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 75/08

Pflichten des Steuerberaters bei der Offenbarung von im Ausland deponiertem Kapitalvermögen; Haftungsausfüllende Kausalität bei voraussichtlich nicht beratungskonformen Verhalten des Mandanten

OLG Celle, Urteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen 3 U 226/08

DRsp Nr. 2009/5176

Pflichten des Steuerberaters bei der Offenbarung von im Ausland deponiertem Kapitalvermögen; Haftungsausfüllende Kausalität bei voraussichtlich nicht beratungskonformen Verhalten des Mandanten

1. Eine Pflichtverletzung des Steuerberaters ist sowohl darin zu sehen, dass er - ohne valide Kenntnis vom Gesamtvermögen seines Mandanten - den Hinweis auf eine möglicherweise durch das Finanzamt erfolgende Schätzung seines Vermögens und auf dieser Grundlage ergehende Vermögensteuerbescheide unterlässt, als auch darin, dass er dem Finanzamt Erträge aus Kapitalanlage in der Schweiz im Wege der Selbstanzeige nach § 371 AO offenbart und nicht die strafbefreiende Erklärung nach § 1 Abs. 1 StraBEG wählt, was die erfolgte Festsetzung von Vermögensteuer vermieden hätte. 2. Die Pflichtverletzung des Steuerberaters führt aber nicht zu einem kausalen Schaden, wenn sich aus dem nachträglichen Verhalten des Mandanten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er sich bei pflichtgemäßem Verhalten des Steuerberaters nicht beratungskonform verhalten hätte, weil er den Erfolg der Anfechtung der Vermögensteuerbescheide durch unterlassene Angaben zu seinem Vermögen vereitelt hat.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. September 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Stade - 2 O 75/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.