OLG Rostock - Beschluss vom 08.10.2009
3 W 83/08
Normen:
GBO § 29; GBO § 32; GBO § 79 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Rostock, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 80/08

Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsbefugnis des alleinigen Geschäftsführers einer ausländischen Gesellschaft

OLG Rostock, Beschluss vom 08.10.2009 - Aktenzeichen 3 W 83/08

DRsp Nr. 2010/16798

Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsbefugnis des alleinigen Geschäftsführers einer ausländischen Gesellschaft

Wenn eine (hier ausländische) Gesellschaft nur über einen Geschäftsführer verfügt, kann dieser die Gesellschaft auch nur allein vertreten. Dessen Alleinvertretungsbefugnis ist schon durch den Umstand, dass nur ein Vertretungsberechtigter bestellt ist, hinreichend urkundlich belegt. Dann ist auch eine Bescheinigung des englischen Handelsregisters für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch ausreichend.

Das Verfahren der weiteren Beschwerde wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Normenkette:

GBO § 29; GBO § 32; GBO § 79 Abs. 2;

Gründe:

Die Antragstellerin - eine Kommanditgesellschaft mit einer privat limited company des englischen Rechts als Komplementärin - begehrt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch.

Das Grundbuchamt und ebenso das Beschwerdegericht haben den Antrag bzw. die Beschwerde unter Hinweis darauf, dass der für die Komplementärin handelnde B. B. seine Vertretungsbefugnis nicht hinreichend nachgewiesen habe, zurückgewiesen. Zum Nachweis seiner Vertretungs befugnis hatte die Antragstellerin u.a. eine Handelsregisterbescheinigung des Handelsregisters England/Wales im englischen Original mit Apostille sowie beglaubigter deutscher Übersetzung vom 18.06.2007 beim Grundbuchamt vorgelegt.