Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2009 geändert. Der Bescheid der Beklagten zu 2) vom 16. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2008 wird aufgehoben.
Die Beklagte zu 2) hat dem Kläger dessen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Ablehnung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung für die Zeit des Leistungsbezuges nach dem SGB XII.
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