OVG Hamburg - Beschluss vom 29.04.2010
3 Bf 368/09.Z
Normen:
VwGO § 67 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 67 Abs. 4 S. 3, 5; StBerG § 1;
Fundstellen:
DÖV 2010, 703
Vorinstanzen:

Postulationsfähigkeit bei Vertretung durch einen Steuerberater i.R.e. gebührenrechtlichen Streitigkeit

OVG Hamburg, Beschluss vom 29.04.2010 - Aktenzeichen 3 Bf 368/09.Z

DRsp Nr. 2010/10187

Postulationsfähigkeit bei Vertretung durch einen Steuerberater i.R.e. gebührenrechtlichen Streitigkeit

Unter Abgabenangelegenheiten im Sinne des § 67 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nur Rechtsstreitigkeiten betreffend Steuer- und Monopolsachen nach § 1 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz zu verstehen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Oktober 2009 zuzulassen, wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 14,30 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 67 Abs. 4 S. 3, 5; StBerG § 1;

Gründe

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO keinen dem Erfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO genügenden Antrag auf Zulassung der Berufung erhoben. Der von der Klägerin, vertreten durch Herrn K. als Steuerberater, am 16. November 2009 (Bl. 147 d.A.) gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unwirksam, da ein Steuerberater nach §§ 67 Abs. 4 Satz 3 und 5 i.V.m. 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 VwGO vorliegend nicht vertretungsbefugt ist (vgl. zu den Folgen fehlender Postulationsfähigkeit: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 67 Rn. 41).