OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.02.2010
19 B 1818/07
Normen:
PassG 7 Abs. 1 Nr. 4; AO § 162;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 17 L 1002/07

Zurückweisung einer Beschwerde im Zusammenhang mit der Passentziehung wegen einer befürchteten Steuerflucht ins Ausland aufgrund von Steuerrückständen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2010 - Aktenzeichen 19 B 1818/07

DRsp Nr. 2024/136

Zurückweisung einer Beschwerde im Zusammenhang mit der Passentziehung wegen einer befürchteten Steuerflucht ins Ausland aufgrund von Steuerrückständen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

PassG 7 Abs. 1 Nr. 4; AO § 162;

Gründe

Die Beschwerde ist unabhängig davon, ob sich der Antragsteller in der Beschwerdebegründung mit dem angefochtenen Beschluss im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend auseinandergesetzt hat, jedenfalls unbegründet.

Die Prüfung des Senats ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller dargelegt hat. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. 8. 2007 stattzugeben.