OVG Saarland - Beschluss vom 03.08.2010
3 B 205/10
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarlouis, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 544/10

Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für einen Antrag eines Bürgers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Außervollzugsetzung des Beweisbeschlusses eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses; Begrenzung des Untersuchungsrechts eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses durch den Untersuchungsauftrag des Parlaments und die Grundrechte betroffener Bürger

OVG Saarland, Beschluss vom 03.08.2010 - Aktenzeichen 3 B 205/10

DRsp Nr. 2010/14721

Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für einen Antrag eines Bürgers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Außervollzugsetzung des Beweisbeschlusses eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses; Begrenzung des Untersuchungsrechts eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses durch den Untersuchungsauftrag des Parlaments und die Grundrechte betroffener Bürger

Für den Antrag eines Bürgers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Beweisbeschluss eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses außer Vollzug zu setzen, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO). Ist Gegenstand des Beweisbeschlusses die Vorlage behördlicher Akten an den Untersuchungsausschuss, kann nur ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Außervollzugsetzung des Beweisbeschlusses bejaht werden. Das Untersuchungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses wird begrenzt durch den Untersuchungsauftrag des Parlaments und die Grundrechte betroffener Bürger.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Juni 2010 -11 L 544/10- wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.