VGH Bayern - Urteil vom 25.01.2010
20 B 09.1553
Normen:
GO Art. 62 Abs. 1; BGS/EWS/FES § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 K 08.1631

Zuständigkeit für den Erlass von Gebührenbescheiden für die Benutzung der städtischen Wasserversorgung

VGH Bayern, Urteil vom 25.01.2010 - Aktenzeichen 20 B 09.1553

DRsp Nr. 2018/2611

Zuständigkeit für den Erlass von Gebührenbescheiden für die Benutzung der städtischen Wasserversorgung

Orientierungssätze: Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Traunreut "Stadtwerke Traunreut" vom 14. Juni 2002 i.d.F. der Änderungssatzung vom 18. Dezember 2009; Beitrags- und Gebührensatzungen zur Wasserabgabesatzung sowie zur Entwässerungssatzung und Fäkalschlammentsorgungssatzung der Stadt Traunreut jeweils vom 14. Juni 2000 Gebühren für die Benutzung der Städtischen Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtung; Zuständigkeit für Gebührenerhebung; Kraft Gesetzes keine Befugnis des städtischen Eigenbetriebs zur Erhebung von Gebühren und zum Erlass entsprechender Bescheide; Übertragung der Befugnis durch Änderung der Betriebssatzung nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft möglich

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GO Art. 62 Abs. 1; BGS/EWS/FES § 3 Abs. 3;

Tatbestand