OLG Hamburg - Beschluss vom 18.03.2011
11 W 19/11
Normen:
AktG § 26 Abs. 2; GmbHG § 2 Abs. 1 Buchst. a) S. 2 Anl. 1 Nr. 5; GmbHG § 5a;
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 66 AR 653/11

Höhe der berücksichtigungsfähigen Gründungskosten bei einer Unternehmergesellschaft mit niedrig gewähltem Stammkapital

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.03.2011 - Aktenzeichen 11 W 19/11

DRsp Nr. 2019/701

Höhe der berücksichtigungsfähigen Gründungskosten bei einer Unternehmergesellschaft mit niedrig gewähltem Stammkapital

Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Gründungsaufwandes einer Unternehmergesellschaft ist eine starre prozentuale Obergrenze nicht zu beachten, sofern die Einzelkosten tatsächlich als - angemessener - Gründungsaufwand zu qualifizieren sind.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Hamburg - Registergericht- Az.: 66 AR 653/11 - vom 22.02.2011 aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Eintragungsantrag vom 02.02.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu befinden.

Normenkette:

AktG § 26 Abs. 2; GmbHG § 2 Abs. 1 Buchst. a) S. 2 Anl. 1 Nr. 5; GmbHG § 5a;

Gründe:

I.

Mit Antrag vom 02.02.2011 ist von dem Geschäftsführer der Gesellschaft über den Notar unter Vorlage eines Gesellschaftsvertrages die Eintragung einer Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister beantragt worden.

In dem Gesellschaftsvertrag ist in § 1 die Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft mit 1.000,00 € angegeben.

In § 14 heißt es: