SchlHOLG - Beschluss vom 29.06.2011
3 U 89/10
Normen:
BGB § 166; BGB § 823; BGB § 831;
Fundstellen:
DStR 2011, 2161
GmbHR 2011, 1143
MDR 2011, 1432
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 456/09

Eigenhaftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verletzung von Organisationspflichten

SchlHOLG, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen 3 U 89/10

DRsp Nr. 2011/17605

Eigenhaftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verletzung von Organisationspflichten

1. Die Verletzung von Organisationspflichten des Geschäftsführers einer GmbH führt grundsätzlich nur zur Haftung der Gesellschaft. Eine Eigenhaftung des Geschäftsführers käme ausnahmsweise allenfalls in Betracht, wenn der Geschäftsführer den Betrieb in einer Weise organsiert hätte, bei der Eigentumsverletzungen zu Lasten Dritter unweigerlich auftreten müssten (offengelassen). 2. Haben Mitarbeiter der GmbH Pflichten gegenüber einem Kunden verletzt, scheidet eine Eigenhaftung des Geschäftsführers unter Heranziehung von § 831 BGB oder § 166 BGB aus. Die Mitarbeiter der GmbH sind nicht Verrichtungsgehilfen ihres Geschäftsführers und ihr Wissen ist nur der GmbH zuzurechnen, weil sie für diese handeln und nicht für deren Vertretungsorgan.

beabsichtigt der Senat, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern.

Normenkette:

BGB § 166; BGB § 823; BGB § 831;

Gründe:

Zu Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt verneint.