Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese, Familiengericht, vom 3.4.2012 (Geschäftsnummer
1. Durch Beschluss vom 3.4.2012 hat das Familiengericht seine vorangegangene - durch Beschluss vom 2.2.2012 nach mündlicher Verhandlung aufrechterhaltene - einstweilige Anordnung vom 25.1.2012 wieder aufgehoben. Durch diese einstweilige Anordnung war der Antragsgegner zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses an die Antragstellerin verpflichtet worden. Die Aufhebung erfolgte mit der Begründung, dass die Antragstellerin nicht, wie ihr im Beschluss vom 2.2.2012 auferlegt worden war, binnen eines Monats das Hauptsacheverfahren eingeleitet habe.
Gegen den am 11.4.2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 19.4.2012 Beschwerde eingelegt, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses vom 3.4.2012 erstrebt; hilfsweise erhebt sie eine Gegenvorstellung.
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