Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 10.07.2018 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage bezüglich Beitragsforderungen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Antragsteller erhält eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung sowie eine polnische Altersrente. Mit Bescheid vom 18.10.2017, geändert durch die Bescheide vom 11.12.2017 und 25.04.2018, setzten die Antragsgegnerinnen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum ab Dezember 2012 unter Berücksichtigung der polnischen Altersrente fest.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|