LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.06.2013 (L 6 AS 194/13 B)
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 25.03.2013 wird als unzulässig verworfen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Der Beschwerdeführer begehrt in [...]