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LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.06.2013 (L 6 AS 194/13 B)

Zulässigkeit der Beschwerdeeinlegung per elektronischem Rechtsverkehr im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 25.03.2013 wird als unzulässig verworfen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Der Beschwerdeführer begehrt in [...]
LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.06.2013 (L 6 AS 195/13 B)

Zulässigkeit der Beschwerdeeinlegung per elektronischem Rechtsverkehr im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 25.03.2013 wird als unzulässig verworfen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Der Beschwerdeführer begehrt in [...]