1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13.08.2013 -
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche (weiteres Entgelt und weitere Abfindung wegen einer sog. Sprinterprämie). Dafür ist entscheidend, ob der Kläger als Außenseiter (Nichtgewerkschaftsmitglied) Anspruch aus Regelungen eines Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags hat, die das nicht vorsehen.
Der Kläger war bei der Beklagten zu 2 bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.09.1976 bis zum 30.04.2012 beschäftigt und verdiente zuletzt monatlich brutto € 6.962,-. Er war bis zum 23.03.2012 kein Gewerkschaftsmitglied; im Juni wurde er Mitglied der IG Metall, verließ diese dann wieder im Januar 2013. Die Beklagte zu 1 ist eine Transfergesellschaft.
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