OLG Köln - Beschluss vom 10.02.2014 (3 U 184/12 BSch)
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zu 1. (A.m.b.H.) wird der Gegenstandswert für die Vergleichsgebühr der Prozessbevollmächtigten auf 61.491,66 € festgesetzt. Die - unzulässige - 'Beschwerde' der [...]