OLG Naumburg - Urteil vom 23.01.2014
2 U 57/13
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 26.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 86/12

Pflichtenstellung des GmbH-GeschäftsführersAbschluss eines Vertrages über vergütungspflichtige, den originären Aufgabenkreis des Geschäftsführers betreffende Leistungen als In-Sich-Geschäft

OLG Naumburg, Urteil vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 2 U 57/13

DRsp Nr. 2014/11390

Pflichtenstellung des GmbH-Geschäftsführers Abschluss eines Vertrages über vergütungspflichtige, den originären Aufgabenkreis des Geschäftsführers betreffende Leistungen als In-Sich-Geschäft

1. Die ausschließliche interne Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für alle das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers betreffenden Vereinbarungen erfasst - vorbehaltlich abweichender individueller Satzungsregelungen - auch andere Rechtsgeschäfte, die mit der Organstellung des Geschäftsführers in unmittelbarem Zusammenhang stehen. 2. Schließt der Geschäftsführer einer GmbH mit sich selbst bzw. mit einer Gesellschaft, in welcher er als Gesellschafter-Geschäftsführer fungiert, einen Vertrag über Dienstleistungen, welche typischerweise in einem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geregelt werden oder zumindest im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit der Geschäftsführung stehen (z. Bsp. Analyse der Betriebsabläufe in Unternehmen und Beratung über deren Optimierung), so fällt dieser Vertrag ebenso in die originäre Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, wie ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag selbst.