OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.07.2016
OVG 3 K 40.16
Normen:
AsylG § 27a; AsylG § 34a Abs. 1 S. 1; AsylG § 80; RVG § 1 Abs. 3; RVG § 30; RVG § 33 Abs. 8 S. 1-2; RVG § 55; RVG § 56 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2016, 5
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Oder, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 KE 5/16.A

Beschwerde gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse im asylrechtlichen Verfahren; Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das asylrechtliche Klageverfahren; Veranschlagung der Hälfte der zu gewährenden Gesamtvergütung bei uneingeschränkter Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2016 - Aktenzeichen OVG 3 K 40.16

DRsp Nr. 2016/14475

Beschwerde gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse im asylrechtlichen Verfahren; Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das asylrechtliche Klageverfahren; Veranschlagung der Hälfte der zu gewährenden Gesamtvergütung bei uneingeschränkter Bewilligung von Prozesskostenhilfe

1. § 80 AsylG wird durch § 1 Abs. 3 RVG verdrängt. Denn gemäß § 1 Abs. 3 RVG gehen die kostenrechtlichen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde denjenigen Verfahrensvorschriften, die für die zu Grunde liegende Materie - d.h. hier die prozessualen Regelungen des Asylgesetzes - gelten, als speziellere Normen vor. 2. Dass es sich - wie hier - um verschiedene Begehren (Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren) handelt, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Erhöhung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 30 Abs. 2 RVG zu rechtfertigen. 3.