OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.08.2016
6 A 10185/16.OVG
Normen:
GKG § 42; GKG § 42 Abs. 1; GKG § 52; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63; GKG § 63 Abs. 3; ZPO § 263;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 29.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 714/15 KO

Antrag; Antragstellung; Berufsständisches Versorgungswerk; Beschwerde; Klageänderung; Klageerweiterung; Mehrkosten; mündliche Verhandlung; Mündlichkeit; nachträgliche Klageänderung; nachträgliche Klageerweiterung; reformatio in peius; Rente; Streitwert; Streitwertbeschwerde; Streitwertbeschwerdeverfahren; Streitwerterhöhung; Streitwertfestsetzung; unzulässige Klageänderung; Verböserung; Verschlechterung; Versorgungswerk; Wert des Streitgegenstandes

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.08.2016 - Aktenzeichen 6 A 10185/16.OVG

DRsp Nr. 2017/16723

Antrag; Antragstellung; Berufsständisches Versorgungswerk; Beschwerde; Klageänderung; Klageerweiterung; Mehrkosten; mündliche Verhandlung; Mündlichkeit; nachträgliche Klageänderung; nachträgliche Klageerweiterung; reformatio in peius; Rente; Streitwert; Streitwertbeschwerde; Streitwertbeschwerdeverfahren; Streitwerterhöhung; Streitwertfestsetzung; unzulässige Klageänderung; Verböserung; Verschlechterung; Versorgungswerk; Wert des Streitgegenstandes

Bei der Wertfestsetzung in einem Streit um die Höhe der von einem berufsständischen Versorgungswerk zu erbringenden Rentenleistung ist von dem dreifachen Jahresbetrag der Rente auszugehen. Durch den erfolglosen Versuch, im Wege der Klageerweiterung einen höheren oder einen zusätzlichen, anderen Anspruch geltend zu machen, werden keine Mehrkosten ausgelöst.

Tenor

I.

Unter Zurückweisung der Beschwerde und Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. Januar 2016 wird der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren erster Instanz auf 5.358,60 € festgesetzt.

- 6 E 10435/16.OVG -

II.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.358,60 € festgesetzt.

- 6 A 10185/16.OVG -

Normenkette:

GKG § 42; GKG § 42 Abs. 1; GKG § 52; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63; GKG § 63 Abs. 3; ZPO § 263;
Vorinstanz: VG Koblenz, vom 29.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 714/15