OVG Saarland - Beschluss vom 25.11.2016
1 E 322/16
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG Abs. 6 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1, S. 3 und S. 5; VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 4; VwGO § 87a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 04.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1422/16

Entscheidung des Einzelrichters über die Streitwertbeschwerde; Auffangwert als Regelstreitwert; Zulassung eines Fahrgeschäfts zu einer Kirmes bei Konkurrenz

OVG Saarland, Beschluss vom 25.11.2016 - Aktenzeichen 1 E 322/16

DRsp Nr. 2016/19955

Entscheidung des Einzelrichters über die Streitwertbeschwerde; Auffangwert als "Regelstreitwert"; Zulassung eines Fahrgeschäfts zu einer Kirmes bei Konkurrenz

1. Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beim Oberverwaltungsgericht auch dann der Einzelrichter, wenn in der Vorinstanz der Berichterstatter nach § 87a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 4 VwGO den Streitwert festgesetzt hat.2. Der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG ist kein "Regelstreitwert"; er ist vielmehr nur dann als Streitwert festzusetzen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.3. In Verwaltungsstreitverfahren um die Zulassung zu einem Markt entspricht der Streitwert dem erwarteten Gewinn.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Oktober 2016 - 1 K 1422/16 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG Abs. 6 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1, S. 3 und S. 5; VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 4; VwGO § 87a Abs. 3;

Gründe