OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.01.2019 (2 O 135/18)
Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen erhobene Beschwerde, mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 15.000,00 € begehren, ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig, aber nicht [...]