OLG Rostock - Beschluss vom 03.04.2024
7 U 2/24
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
IBR 2024, 320
MDR 2024, 733
WRP 2024, 750
NJ 2024, 277
MMR 2024, 491
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 14.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 133/21

Annahme eines Anscheinsbeweises für den Zugang einer feststehendermaßen abgesandten (einfachen, insbesondere ohne Empfangs- oder Lesebestätigung übermittelten) E-Mail als Beweis für einen Vertragsschluss

OLG Rostock, Beschluss vom 03.04.2024 - Aktenzeichen 7 U 2/24

DRsp Nr. 2024/8448

Annahme eines Anscheinsbeweises für den Zugang einer feststehendermaßen abgesandten (einfachen, insbesondere ohne Empfangs- oder Lesebestätigung übermittelten) E-Mail als Beweis für einen Vertragsschluss

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 14.12.2023, Az.: 3 O 133/21, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Den Streitwert für den Berufungsrechtszug beabsichtigt der Senat auf ... € festzusetzen.

3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Die Rücknahme der Berufung wird nahegelegt.

Normenkette:

BGB § 130 Abs. 1 S. 1;

Gründe