VGH Hessen - Beschluss vom 16.04.2024
8 E 381/24
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1, 5; WaffG § 10 Abs. 3 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 08.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 40/20

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Widerrufs der Waffenbesitzkarte

VGH Hessen, Beschluss vom 16.04.2024 - Aktenzeichen 8 E 381/24

DRsp Nr. 2024/8841

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Widerrufs der Waffenbesitzkarte

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. Februar 2024 abgeändert.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Verwaltungsstreitverfahren wird 7.250,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1, 5; WaffG § 10 Abs. 3 S. 1, 2;

Gründe