OFD Nürnberg - Verfügung vom 02.09.1994 (S 4521)
Als zusätzliche Leistungen i. S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG sind alle Leistungen anzusehen, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt und die nicht bereits vom § 9 Abs. 1 GrEStG erfaßt [...]