§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG: Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG : Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf

Hierbei handelt es sich um die Fälle des Eigentumsübergangs kraft Gesetzes oder durch behördlichen Ausspruchs. Dazu gehören Umwandlungen, Verschmelzungen oder Enteignungen im öffentlichen Interesse. Nicht dazu gehören Eigentumsübertragungen im Zwangsversteigerungsverfahren.