Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Hierbei handelt es sich um die Fälle des Eigentumsübergangs kraft Gesetzes oder durch behördlichen Ausspruchs. Dazu gehören Umwandlungen, Verschmelzungen oder Enteignungen im öffentlichen Interesse. Nicht dazu gehören Eigentumsübertragungen im Zwangsversteigerungsverfahren.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|