§ 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG: Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG : Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren

Mit dem Meistgebot erwirbt der Meistbietende den Anspruch auf Übereignung des ersteigerten Grundstücks durch Zuschlagsbeschluss des Versteigerungsgerichts. Das Meistgebot ist analog zum schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft Gegenstand der Grunderwerbsteuer, obwohl das Eigentum erst mit dem Zuschlag auf den Ersteigerer übergeht.

Sowohl grunderwerbsteuerlich als auch aufgrund umsatzsteuerlicher Regelung (vgl. Abschn. 1.2 Abs. 2 UStAE) liegt in den obengenannten Fällen nur eine Lieferung, nämlich die vom Vollstreckungsschuldner an den Erwerber vor.

Beachte: Soweit der Vollstreckungsschuldner gem. § 9 Abs. 1 und 3 UStG auf die Steuerbefreiung verzichtet, wird der Erwerber gem. § 13b Abs. 1 Nr. 3 UStG zum Steuerschuldner. Die Option im Zwangsversteigerungsverfahren ist nur möglich bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin.