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§ 102
KostO
FNA: 361-1
Fassung vom: 25.11.1935
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586 vom 2013-07-23
Änderungsnachweis
§ 102 KostO Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 102 Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen
KostO ( Kostenordnung )
Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
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