§ 103 GBO
FNA: 315-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 103 GBO (Vorschlag des Grundbuchamts für neue Rangordnung)

§ 103 (Vorschlag des Grundbuchamts für neue Rangordnung)

GBO ( Grundbuchordnung )

1Einigen sich die Beteiligten nicht, so macht das Grundbuchamt ihnen einen Vorschlag für eine neue Rangordnung. 2Es kann hierbei eine Änderung der bestehenden Rangverhältnisse, soweit sie zur Herbeiführung einer klaren Rangordnung erforderlich ist, vorschlagen.