§ 103 Herbeiführung des Versicherungsfalles
VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln