§ 1066 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 1066 ZPO Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10

§ 1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.