§ 107 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 107 ZVG (Teilungsmasse)

§ 107 (Teilungsmasse)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

(1) 1In dem Verteilungstermin ist festzustellen, wieviel die zu verteilende Masse beträgt. 2Zu der Masse gehört auch der Erlös aus denjenigen Gegenständen, welche im Falle des § 65 besonders versteigert oder anderweit verwertet sind. (2) 1Die von dem Ersteher im Termine zu leistende Zahlung erfolgt an das Gericht. 2§ 49 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers bei der Gerichtskasse einbezahlt ist, wird auf die Zahlung nach Absatz 2 Satz 1 angerechnet.