§ 108 GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109 vom 2024-03-27

§ 108 GVG (Dauer der Ernennung)

§ 108 (Dauer der Ernennung)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.