§ 108 KostO
FNA: 361-1
Fassung vom: 25.11.1935
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586 vom 2013-07-23

§ 108 KostO Einziehung des Erbscheins

§ 108 Einziehung des Erbscheins

KostO ( Kostenordnung )

1Für die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. 2§ 107 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Die Gebühr bleibt außer Ansatz, wenn in demselben Verfahren ein neuer Erbschein erteilt wird.