§ 108 SGB IX
FNA: 860-9-3
Fassung vom: 23.12.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412 vom 2023-12-22

§ 108 SGB IX Antragserfordernis

§ 108 Antragserfordernis

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

(1) 1Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach diesem Teil werden auf Antrag erbracht. 2Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen. (2) Eines Antrages bedarf es nicht für Leistungen, deren Bedarf in dem Verfahren nach Kapitel 7 ermittelt worden ist.