§ 109 SGB XII
FNA: 860-12
Fassung vom: 27.12.2003
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 2023-12-22

§ 109 SGB XII Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts

§ 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt.