§ 109 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 109 ZVG (Kosten des Verfahrens; Überschuß)

§ 109 (Kosten des Verfahrens; Überschuß)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

(1) Aus dem Versteigerungserlöse sind die Kosten des Verfahrens vorweg zu entnehmen, mit Ausnahme der durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers, durch den Zuschlag oder durch nachträgliche Verteilungsverhandlungen entstehenden Kosten. (2) Der Überschuß wird auf die Rechte, welche durch Zahlung zu decken sind, verteilt.