§ 111 KostO
FNA: 361-1
Fassung vom: 25.11.1935
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586 vom 2013-07-23

§ 111 KostO Beschränkte Zeugnisse, Bescheinigungen

§ 111 Beschränkte Zeugnisse, Bescheinigungen

KostO ( Kostenordnung )

(1) Die Mindestgebühr (§ 33) wird erhoben 1. für die Zeugnisse nach §§ 36, 37 der Grundbuchordnung und § 42 der Schiffsregisterordnung; 2. für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen erforderlichen Bescheinigungen, daß ein Rechtsnachfolger von Todes wegen, ein die Gütergemeinschaft fortsetzender Ehegatte oder ein Testamentsvollstrecker über die Buchforderung verfügen kann. (2) Für die in dem Verfahren abgegebene eidesstattliche Versicherung wird die Gebühr des § 49 besonders erhoben. (3) § 107 a gilt entsprechend.