§ 113 GenG
FNA: 4125-1
Fassung vom: 16.10.2006
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 120 vom 2024-04-11

§ 113 GenG Zusatzberechnung

§ 113 Zusatzberechnung

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

(1) 1Soweit infolge des Unvermögens einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen der zu deckende Gesamtbetrag nicht erreicht wird oder auf Grund des auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urteils oder aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist, hat der Insolvenzverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen. 2Die Vorschriften der §§ 106 bis 112 a gelten auch für die Zusatzberechnung. (2) Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu wiederholen.