§ 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln