§ 115 GBO
FNA: 315-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 115 GBO (Kosten des Verfahrens bei Erledigung eines Rechtsstreits)

§ 115 (Kosten des Verfahrens bei Erledigung eines Rechtsstreits)

GBO ( Grundbuchordnung )

1Wird durch das Verfahren ein anhängiger Rechtsstreit erledigt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten. 2Die Gerichtskosten werden niedergeschlagen.