§ 115 KostO
FNA: 361-1
Fassung vom: 25.11.1935
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586 vom 2013-07-23

§ 115 KostO Gebührenfreie Erledigung in den Fällen der §§ 112 bis 114

§ 115 Gebührenfreie Erledigung in den Fällen der §§ 112 bis 114

KostO ( Kostenordnung )

Die in §§ 112 bis 114 aufgeführten Verrichtungen bleiben gebührenfrei, wenn sie im Zusammenhang mit einem anderen nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts gebührenpflichtigen Verfahren stehen.