§ 116 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 391 vom 2023-12-20

§ 116 GNotKG Freiwillige Versteigerung von Grundstücken

§ 116 Freiwillige Versteigerung von Grundstücken

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

(1) Bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist der Geschäftswert nach dem Wert der zu versteigernden Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte zu bemessen für 1. die Verfahrensgebühr, 2. die Gebühr für die Aufnahme einer Schätzung und 3. die Gebühr für die Abhaltung eines Versteigerungstermins. (2) Bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke wird die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags für jeden Ersteher nach der Summe seiner Gebote erhoben; ist der zusammengerechnete Wert der ihm zugeschlagenen Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte höher, so ist dieser maßgebend.