§ 12 EUStBV
FNA: 611-10-14-4
Fassung vom: 11.08.1992
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2020, BGBl. I S. 3096 vom 2020-12-21

§ 12 EUStBV Rückwaren

§ 12 Rückwaren

EUStBV ( Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung )

1Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Rückwaren (Artikel 185 bis 187 Zollkodex) ist ausgeschlossen, wenn der eingeführte Gegenstand 1. vor der Einfuhr geliefert worden ist, 2. im Rahmen einer steuerfreien Lieferung (§ 4 Nr. 1 des Gesetzes) ausgeführt worden ist oder 3. im Rahmen des § 4 a des Gesetzes von der Umsatzsteuer entlastet worden ist. 2Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn derjenige, der die Lieferung bewirkt hat, den Gegenstand zurückerhält und hinsichtlich dieses Gegenstandes in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.