§ 12 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 12 ZVG (Rangordnung von Ansprüchen aus ein und demselben Recht)

§ 12 (Rangordnung von Ansprüchen aus ein und demselben Recht)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Die Ansprüche aus einem und demselben Rechte haben untereinander folgende Rangordnung: 1. die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten; 2. die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen; 3. der Hauptanspruch.